Gabelstaplerfahrer/in: Kurzbeschreibung
Aufgaben und Tätigkeiten im Überblick
Gabelstaplerfahrer/innen sind in der Industrie und im Einzel- und Großhandel oder bei Speditionsunternehmen beschäftigt. Dort arbeiten sie überwiegend im Lager, aber auch in Fabrikhallen und Kühlhäusern. In Warenlagern und auf Betriebsgeländen sind Gabelstaplerfahrer/innen auf Anweisung von Handelsfachpackern und Handelsfachpackerinnen oder anderen Fachkräften für den Transport und das Stapeln von meist auf Paletten gelagerten Waren und Gütern zuständig. Mit Gabelstaplern und anderen Flurfördergeräten führen sie auch Be- und Entladearbeiten zum Beispiel von Lkws durch. Die Wartung und Pflege der Fördergeräte und -einrichtungen kann ebenfalls zu den Aufgaben von Gabelstaplerfahrern und Gabelstaplerfahrerinnen gehören.
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Voraussetzungen Gabelstaplerfahrer(in)
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Für den Zugang zu den Tätigkeiten als Gabelstaplerfahrer/in ist keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben. Voraussetzung ist jedoch die Erlangung des Gabelstaplerführerscheins. Entsprechende Weiterbildungskurse, in denen die Teilnehmer/innen die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zum sicheren und wirtschaftlichen Umgang mit Gabelstaplern erwerben, werden bundesweit angeboten.
Für die Teilnahme wird keine berufliche Vorbildung vorausgesetzt.
Wichtig sind gutes Seh- und ein sicheres Reaktionsvermögen während des Fahrens mit dem Gabelstapler.
Eine Einarbeitung am Arbeitsplatz ist üblich. Auch Schulungen durch interne Lehrgänge werden praktiziert.
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Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge DGUV V 68, bisherige BGV D27) geregelt.
Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind, 2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind 3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:
Mindestalter 18 Jahre Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht mehr als 3 Monate - schriftlich festgelegt sein.
• körperliche Eignung Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte.
• geistige und charakterliche Eignung Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
- das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge, - die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können, - die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
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